Der 1957 geborene schwerbehinderte Kläger K war seit 1987 als Montagewerker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 2015 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit für den Zeitraum Oktober 2015 bis Ende Juni 2018. In dieser Zeit war K von seiner Arbeit freigestellt und erhielt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 85% des fiktiven Nettoentgeltes ohne Altersteilzeitarbeit. Laut Rentenauskunft hätte K in Altersrente für Schwerbehinderte mit einem Rentenabschlag von 10,8% ab dem 01.07.2018 gehen können (ohne Rentenabschlag ab dem 01.07.2021).
Im Mai 2018 meldete sich K bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab Juli 2018. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Arbeitslosengeld in Höhe von rund 31 € täglich unter Zugrundelegung des tatsächlich im Bemessungszeitraum Juni 2017 bis Ende Juni 2018 bezogenen Bruttoarbeitsentgelts. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mannheim auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes von knapp 54 € täglich unter Zugrundelegung eines fiktiven Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung seiner Altersteilzeit blieb erfolglos.
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nun zurückgewiesen: Arbeitslose Altersteilzeitarbeitnehmer erhielten eine privilegierte Bemessung des Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes, das sie ohne Altersteilzeit erhalten hätten, nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine – ggfs. auch abschlagsbehaftete - Altersrente beanspruchen könnten. Könne wie hier ein arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenabschlägen beanspruchen, erfolge die Bemessung seines Arbeitslosengeldes nur auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes. Der Schutz der Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung rechtfertige die unterschiedliche Arbeitslosengeldbemessung von arbeitslosen Altersteilzeitarbeitnehmern ohne Rentenanspruch gegenüber solchen, die einen Rentenanspruch haben, selbst wenn der Rentenanspruch nur unter Inkaufnahme von Abschlägen realisierbar sei. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Rente komme es nicht an. Eine umfassende Privilegierung des Teilzeitarbeitnehmers habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Es sei legitimer Gesetzeszweck, die Arbeitslosenversicherung vor finanziellen Belastungen durch Frühverrentungsprogramme zu schützen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig: K kann die Nichtzulassung der Revision noch vor dem Bundesozialgericht anfechten.
Hinweis zur Rechtslage Nach § 149 Nr. 2 SGB III beträgt das Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst gem. § 150 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Das Bemessungsentgelt ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. § 10 Abs. 1 Satz 1 AltTZG bestimmt, dass wenn ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeitarbeit geleistet hat (…), Arbeitslosengeld beansprucht, sich das Bemessungsentgelt bis zu dem Betrag erhöht, der als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AltTZG ist eine solche fiktive Berechnung ab dem Tag ausgeschlossen, an dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. |